AK Erfolg: Online-Datingbörsen – Rechtswidriger Praktik wird Riegel vorgeschoben!

OGH: Parship und ElitePartner dürfen bei Vertragsrücktritt innerhalb von 14 Tagen nicht mehr überhöhten „Wertersatz“ einfordern

Wien (OTS) - Die Online-Datingbörsen Parship und ElitePartner zahlen bei Vertragsrücktritt innerhalb der gesetzlichen Frist (14 Tage) nicht den gesamten Preis für die Mitgliedschaft zurück, sondern behalten oft einen Großteil als sogenannten „Wertersatz“ ein – oft mehrere hundert Euro. Diese Praktik ist rechtswidrig, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH) und gab der AK Recht. Die Datingbörsen dürfen als „Wertersatz“ nur einen zeitlich aliquoten Betrag verlangen – einen Bruchteil vom bisher verrechneten Betrag. KundInnen können den überhöhten „Wertersatz“ zurückfordern. Die AK bietet einen Musterbrief an.

Die Online-Dating-Plattformen Parship und ElitePartner bieten Premium-Mitgliedschaften über sechs, zwölf oder 24 Monate an. Die Internetseiten werden von der deutschen PE Digital GmbH, einer Online-Partnervermittlungsagentur betrieben. Die Premium-Mitgliedschaft umfasst auch die automationsunterstützte Erstellung eines „Porträts der Partnerschaftspersönlichkeit“, das auf einem kostenlosen Persönlichkeitstest beruht. Parship garantiert den KundInnen pro Jahr sieben Kontakte zu anderen KundInnen.

„Wenn Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, zahlen Parship und ElitePartner nicht den gesamten Mitgliedsbetrag zurück, sondern behalten in der Regel einen Großteil als ‚Wertersatz‘ ein“, weiß AK Konsumentenschützer Martin Goger. „Die Höhe wird damit begründet, dass Kunden bis zu ihrem Rücktritt vom Vertrag bereits einige Kontakte geknüpft hatten. Ab dem Zustandekommen von sieben Kontakten verrechnen die Online-Datingbörsen den Kunden 75 Prozent des Gesamtpreises für die Jahresmitgliedschaft. Das wären oft einige hundert Euro.“

Parship und ElitePartner haben diese hohen „Wertersatz“-Forderungen im Gerichtsverfahren mit einem besonderen Aufwand bei Vertragsabschluss argumentiert, der etwa aufgrund der Erstellung eines Persönlichkeitstests und eines Porträts entstehe. Der OGH sieht darin aber keinen besonderen Aufwand für das Unternehmen, weil Persönlichkeitstest und Porträt computergeneriert werden. Auch die garantierten Kontakte sind laut Urteil für die vereinbarte Gesamtleistung nicht maßgebend. Der OGH bestätigt: Die Geschäftspraktik ist rechtswidrig und wird untersagt. Die Datingbörsen dürfen nur eine zeitabhängige Aliquotierung im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit vornehmen. Parship darf zum Beispiel im Falle eines Vertragsrücktritts nach zehn Tagen bei einem Gesamtpreis von 598,80 Euro für die Jahresmitgliedschaft nur mehr 16,40 Euro als „Wertersatz“ verrechnen. Bislang waren es bis zu 449,10 Euro.

SERVICE: KundInnen, die einen überhöhten „Wertersatz“ bezahlt haben, können diesen von Parship und ElitePartner zurückfordern. Die AK bietet betroffenen KonsumentInnen einen Musterbrief an unter wien.arbeiterkammer.at/datingboersen.

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Wien
Michaela Lexa-Frank
Tel.: (+43) 50165-12141, mobil: (+43)664 8454166
michaela.lexa@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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