Veröffentlichung eines Fotos von trauernden Angehörigen während eines Begräbnisses verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats beschäftigte sich mit einem Foto von trauernden Angehörigen während des Begräbnisses eines Mordopfers, erschienen am 31.01.2017 in der Ausgabe Herzogenburg der „Niederösterreichischen Nachrichten“. Die Veröffentlichung des Fotos verstößt nach Meinung des Senats gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz), 6 (Intimsphäre) und 8 (Materialbeschaffung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Der Bruder des Mordopfers wandte sich im Namen der Familie an den Presserat und gab an, dass das abgedruckte Foto von einem Redakteur der NÖN 10 Meter vor dem offenen Grab und ohne Einverständnis der trauernden Familie aufgenommen worden sei. In einem privaten, traurigen, intimen Moment Fotos der engsten Angehörigen zu machen, sei nach Meinung des Beschwerdeführers pietätlos. Es sei ihm bewusst, dass an einem Mordfall öffentliches Interesse bestehe, die Veröffentlichung eines Fotos mit nahen Angehörigen in Großaufnahme bei dem Sarg sei aber nicht von diesem Interesse abgedeckt.

Der Redakteur der NÖN brachte vor, dass ihn die Vorwürfe erschüttert hätten, er sich aber keiner Schuld bewusst wäre. Den Vorwurf, pietätslos gehandelt zu haben, wies er zurück. Er halte sich bei diversen Anlässen im Hintergrund. Er selbst habe den Verstorbenen gekannt, sein Tod habe ihn getroffen. Falls er die Familie dennoch gekränkt haben sollte, tue ihm das leid.

Der Chefredakteur der NÖN erklärte, dass die NÖN in Zukunft davon Abstand nehmen werde, Fotos von einem Begräbnis zu veröffentlichen, sollte dadurch die Privatsphäre verletzt werden. Bei Sonderfällen müsse künftig die Chefredaktion kontaktiert werden.

Aus medienethischer Sicht ist es nach Auffassung des Senats sehr bedenklich, dass sich der Fotograf in nächster Nähe des Trauerzuges aufhielt, um diesen zu fotografieren. Sein Verhalten wirkte auf die Teilnehmer des Trauerzuges verstörend. Dem Redakteur hätte es bewusst sein müssen, dass das Fotografieren des Trauerzuges aus nächster Nähe für die Angehörigen eine unzumutbare Belastung ist. Die Angehörigen des Verstorbenen befanden sich in einer äußerst schwierigen Situation, zumal der Verstorbene von einem Familienmitglied getötet worden war. Jedem Journalisten muss klar sein, dass diese Situation Zurückhaltung erfordert. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Punkt 8.2 des Ehrenkodex hin, wonach die brutale Ausnützung emotionaler Stress-Situationen zu unlauteren journalistischen Methoden zu zählt.

Nach Meinung des Senats gehört ein Begräbnis grundsätzlich zum privaten Bereich. Einem Begräbnis wohnen normalerweise nur die Familie und der Freundes- und Bekanntenkreis des Verstorbenen bei. Ein öffentliches Interesse, über den Verlauf eines Begräbnisses informiert zu werden, besteht im Allgemeinen nicht. Ein solches kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, beispielsweise dann, wenn eine Person des öffentlichen Lebens zu Grabe getragen wird. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses reicht der Umstand, dass der Verstorbene Opfer eines Verbrechens wurde, nicht aus.

Die Veröffentlichung des Fotos erschwerte nach Meinung des Senats die Trauerarbeit der Angehörigen. Der Mord sowie die Berichterstattung darüber waren ohnehin schon eine große Belastung für die nahen Angehörigen. Der Redakteur missachtete das Pietätsgefühl der Angehörige. Es liegt auf der Hand, dass es hier zu Persönlichkeitsverletzungen gegenüber den Angehörigen gekommen ist (siehe die Punkte 6 und 7 des Ehrenkodex). Aufgrund des taktlosen Verhaltens des Journalisten wiegen diese Persönlichkeitsverletzungen schwer.

Der Senat begrüßt es zwar, dass der Chefredakteur der NÖN zusicherte, in Zukunft davon Abstand zu nehmen, Fotos von Begräbnissen zu veröffentlichen, sollte dadurch die Privatsphäre verletzt werden, und dass bei Sonderfällen künftig die Chefredaktion kontaktiert werden muss. Diese positiv zu wertenden Maßnahmen genügen jedoch nicht, um im vorliegenden Fall von der Feststellung eines Ethikverstoßes abzusehen. Darüber hinaus merkt der Senat an, dass der betroffene Journalist sein Fehlverhalten nur teilweise eingestand.

Der Beschwerdeführer beantragte die Veröffentlichung der vom Senat getroffenen Entscheidung in den NÖN. Die Medieninhaberin der NÖN kam ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung bereits nach.

 

BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führt der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen ein Verfahren durch (Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.

Der Beschwerdeführer sowie die Medieninhaberin der „Niederösterreichischen Nachrichten“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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Quelle

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