Arbeitszeitgesetz-Änderungen im Widerspruch zu EU-Recht: AK fordert Neugestaltung mit Einbindung der Sozialpartner

Linz (OTS) Die negativen Auswirkungen der Arbeitszeitgesetz-Novelle werden bereits sichtbar, zudem gibt es noch viele Rechtsunsicherheiten. Ein Gutachten der Professoren Univ.-Prof. Mag. Dr. Elias Felten (Universität Linz) und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil (Universität Salzburg) zeigt die Widersprüche zum Unionsrecht auf. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer eine weitere Bestätigung, dass die Gesetzesänderungen zurückgenommen werden müssen. Seine Forderung: „Das Arbeitsgesetz muss neu gestaltet werden. Dabei müssen die Sozialpartner eingebunden und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt werden.“

 Auf 78 Seiten widmen sich die Rechtsexperten unter anderem zwei wichtigen Teilaspekten – einerseits der Unionsrechtswidrigkeit einiger Bestimmungen der neuen Gesetze, andererseits den Auswirkungen auf bestehende All-In-Vereinbarungen. Einige Regelungen entsprechen nicht einmal dem EU-Mindeststandard, sondern unterschreiten diesen sogar. In vielen Punkten herrscht Rechtsunsicherheit, viele Fragen werden letztlich Gerichte klären müssen.

 Alle Möglichkeiten, die das EU-Recht bietet, um Arbeitnehmer/-innen vom Arbeitszeitrecht auszunehmen, zu nutzen – das scheint ein zentrales Ziel der Gesetzesänderungen zu sein.

 So waren bisher nur leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben vom Arbeitszeitgesetz (AZG) und vom Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen. Die neuen gesetzlichen Ausnahme-Bestimmungen gelten nunmehr auch für die „sonstigen Arbeitnehmer/-innen“ („dritte Führungsebene“).

 Die EU-Arbeitszeitrichtlinie legt einheitliche Höchstgrenzen für Arbeitszeit und Ruhezeiten innerhalb der EU fest. Für die „sonstigen Arbeitnehmer/-innen“ können „Abweichungen“ von den Vorgaben getroffen werden. Allerdings betreffen diese lediglich die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Dauer der Nachtarbeit sowie die dafür jeweils vorgesehenen Bezugszeiträume. Das neue AZG und das ARG nehmen hingegen die „sonstigen Arbeitnehmer/-innen“ zur Gänze aus. Ihnen wird dadurch z.B. der Anspruch auf die gesetzliche Überstundenentlohnung abgesprochen. Eine vollständige Ausnahme ist allerdings keine Abweichung und widerspricht klar dem Unionsrecht.

 Die Europarechtswidrigkeit spielt auch hinsichtlich der verkürzten Ruhezeit in der Gastronomie eine wichtige Rolle. Das neue ARG ermöglicht, die ununterbrochene Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit von elf auf acht Stunden zu reduzieren. Zudem sollen die dafür vorgesehenen Ausgleichszeiträume vier Wochen betragen und bei Saisonbetrieben sogar über die Saison hinaus ausreichen können. Vier Wochen sind jedoch keine branchentypische „Arbeitsperiode“, sondern scheinen rein willkürlich gewählt zu sein. Aufgrund der Dauer, bis es zu einem Ausgleich kommt, ist eine Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit nicht ausgeschlossen, weshalb die neue Ruhezeitverkürzung in der Gastronomie laut den Rechtsexperten unionsrechtswidrig ist.

 Fazit: Die Bundesregierung nützt nicht nur die Grenzen des EU-Rechts aus, sondern verletzt dieses zum Schaden der Arbeitnehmer/-innen und deren Gesundheit. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach wie vor den bestmöglichen Schutz verdient. Die Bestrebungen, die Arbeitnehmerschutzgesetze auszuhöhlen, gilt es mit allen rechtlichen Mitteln zu bekämpfen“, AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Die Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützt daher auch jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer, die/der die unionrechtswidrigen Bestimmungen juristisch bekämpfen möchte.

 Detailliertere Informationen zu den Inhalten dieser Aussendung finden Sie unter ooe.arbeiterkammer.at

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Oberösterreich
Hans Promberger
050 6906 2161
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